(4)Absatz 4,Der Reeder ist berechtigt, dem Schiffer im Ausland die Verpflegung und Heilbehandlung in einer Krankenanstalt zu gewähren. Hat der Schiffer an dem Orte, wo er das Schiff verläßt oder in eine Krankenanstalt aufgenommen werden soll, einen eigenen Haushalt oder Familienangehörige, mit denen er in häuslicher Gemeinschaft lebt, so kann die Aufnahme in die Krankenanstalt ohne seine Zustimmung nur unter den Voraussetzungen des § 184, Abs. 3, der Reichsversicherungsordnung erfolgen. In den Fällen des § 184, Abs. 3, Nr. 1, 2, 4, der Reichsversicherungsordnung soll der Reeder möglichst Krankenanstaltspflege gewähren.Der Reeder ist berechtigt, dem Schiffer im Ausland die Verpflegung und Heilbehandlung in einer Krankenanstalt zu gewähren. Hat der Schiffer an dem Orte, wo er das Schiff verläßt oder in eine Krankenanstalt aufgenommen werden soll, einen eigenen Haushalt oder Familienangehörige, mit denen er in häuslicher Gemeinschaft lebt, so kann die Aufnahme in die Krankenanstalt ohne seine Zustimmung nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 184,, Absatz 3,, der Reichsversicherungsordnung erfolgen. In den Fällen des Paragraph 184,, Absatz 3,, Nr. 1, 2, 4, der Reichsversicherungsordnung soll der Reeder möglichst Krankenanstaltspflege gewähren.