Bundesrecht konsolidiert: Unternehmensgesetzbuch § 480, tagesaktuelle Fassung

Unternehmensgesetzbuch § 480

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 480

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Paragraph 480,
  1. Absatz eins,Als Heimatshafen des Schiffes gilt der Hafen, von welchem aus die Seefahrt mit dem Schiffe betrieben wird.
  2. Absatz 2,Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs, welche sich auf den Aufenthalt des Schiffes im Heimatshafen beziehen, können durch die Landesgesetze auf alle oder einige Häfen des Reviers des Heimatshafens ausgedehnt werden.

Schlagworte

Heimathafen

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12022011

Alte Dokumentnummer

N2189729670S