Seitenbereiche:
Zum Inhalt (
Accesskey
0)
Zur Navigationsleiste (
Accesskey
1)
Kontakt
(
Accesskey
4)
Impressum
(
Accesskey
5)
Datenschutzerklärung
(
Accesskey
6)
Barrierefreiheitserklärung
(
Accesskey
7)
Sitemap
(
Accesskey
8)
English
(
Accesskey
9)
Navigationsleiste:
Startseite
Bund
Länder
Bezirke
Gemeinden
Judikatur
Kundmachungen, Erlässe
Gesamtabfrage
Bundesrecht konsolidiert: Unternehmensgesetzbuch § 419, tagesaktuelle Fassung
Druckansicht
(
Accesskey
D)
Unternehmensgesetzbuch § 419
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 418 am 14.10.2026
§ 420 am 14.10.2026
Alle Fassungen
§ 419 heute
§ 419 gültig ab 01.01.2007
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
§ 419 gültig von 15.10.1938 bis 31.12.2006
zuletzt geändert durch dRGBl. I S 1428/1938
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 120/2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 419
Inkrafttretensdatum
01.01.2007
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
UGB
Index
21/01 Handelsrecht
Text
Sammellagerung
§ 419.
Paragraph 419,
(1)
Absatz eins,
Im Falle der Lagerung vertretbarer Sachen ist der Lagerhalter zu ihrer Vermischung mit anderen Sachen von gleicher Art und Güte nur befugt, wenn ihm dies ausdrücklich gestattet ist.
(2)
Absatz 2,
Der Lagerhalter erwirbt auch in diesem Falle nicht das Eigentum des Gutes; aus dem durch die Vermischung entstandenen Gesamtvorrate kann er jedem Einlagerer den ihm gebührenden Anteil ausliefern, ohne daß er hierzu der Genehmigung der übrigen Beteiligten bedarf.
(3)
Absatz 3,
Ist das Gut in der Art hinterlegt, daß das Eigentum auf den Lagerhalter übergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren, so finden die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung.
Schlagworte
Mengeneigentum, Summenlagerung, depositum irregulare, unregelmäßiger
Verwahrungsvertrag
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Gesetzesnummer
10001702
Dokumentnummer
NOR40070043
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/drgbl/1897/219/P419/NOR40070043