Bundesrecht konsolidiert: Exekutionsordnung § 87b, tagesaktuelle Fassung

Exekutionsordnung § 87b

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 87b

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Verträge mit Dritten

Paragraph 87 b,

Mit Erteilung des Zuschlags tritt der Ersteher in solche Verträge mit Dritten ein, von deren Bestand die Funktion und der Wert des Vermögensobjekts maßgeblich abhängt. Das Exekutionsgericht hat auf Antrag den Eintritt des Erstehers nach Einvernehmung des Dritten festzustellen. Der Vertragsübergang berechtigt den Dritten nicht zur Kündigung, sofern ihm die Fortsetzung des Vertrags mit dem Ersteher zumutbar ist; unberührt bleiben sonstige vereinbarte oder gesetzliche Gründe für eine Vertragsbeendigung.

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233630

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P87b/NOR40233630