Bundesrecht konsolidiert: Exekutionsordnung § 80c, tagesaktuelle Fassung

Exekutionsordnung § 80c

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 80c

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Enthebung des Verwalters

Paragraph 80 c,
  1. Absatz eins,Der betreibende Gläubiger und der Verpflichtete können innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses über die Bestellung des Verwalters dessen Enthebung beantragen. Der Enthebungsantrag ist zu begründen.
  2. Absatz 2,Das Exekutionsgericht hat den Verwalter überdies jederzeit aus wichtigen Gründen von Amts wegen oder auf Antrag zu entheben.
  3. Absatz 3,Sofern dies rechtzeitig möglich ist, hat der Entscheidung über den Antrag die Einvernehmung des Verwalters und, je nach der Person des Antragstellers, des Verpflichteten oder des betreibenden Gläubigers vorauszugehen.
  4. Absatz 4,Wird der Verwalter seines Amtes enthoben, lehnt der Bestellte die Übernahme der Tätigkeit ab oder fällt er sonst weg, so hat das Gericht von Amts wegen eine andere Person zum Verwalter zu bestellen. Gegen den Beschluss, mit dem ein anderer Verwalter bestellt wird, ist kein Rekurs zulässig.

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233613

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P80c/NOR40233613