Exekution auf Vermögensrechte
§ 467.Paragraph 467,
Bei der Exekution auf Vermögensrechte beträgt die Vergütung für
die pfandweise Beschreibung solcher Rechte 7,50 Euro und für
die Einführung eines Pächters oder Verwalters solcher Rechte 25 Euro.
Im Übrigen ist § 466 sinngemäß anzuwenden.Im Übrigen ist Paragraph 466, sinngemäß anzuwenden.