Bundesrecht konsolidiert: Exekutionsordnung § 421, tagesaktuelle Fassung

Exekutionsordnung § 421

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 421

Inkrafttretensdatum

02.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Verfahren bei der Anpassung von Schutzmaßnahmen

Paragraph 421,
  1. Absatz eins,Die geschützte Person hat im Antrag auf Anpassung der Schutzmaßnahme (Artikel 11, EuSchMaVO) die begehrte Anpassung anzugeben.
  2. Absatz 2,Das Gericht hat über den Antrag ohne Anhörung der gefährdenden Person zu entscheiden; diese kann gegen den Beschluss auf Anpassung Widerspruch im Sinne des Paragraph 397, Absatz 2, erheben.
  3. Absatz 3,Die Kostenersatzpflicht im Verfahren über die Anpassung der Schutzmaßnahme richtet sich nach den Bestimmungen der ZPO.

Im RIS seit

02.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40187901

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P421/NOR40187901