Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 274f
Inkrafttretensdatum
01.07.1996
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Verkaufsverwahrung
§ 274f.Paragraph 274 f,
Die Auktionshalle und das Versteigerungshaus haben für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der übernommenen Sachen zu sorgen. Werden Sachen während der Aufbewahrung beschädigt oder vernichtet, so ist § 274e Abs. 2 anzuwenden. Die Auktionshalle und das Versteigerungshaus haben für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der übernommenen Sachen zu sorgen. Werden Sachen während der Aufbewahrung beschädigt oder vernichtet, so ist Paragraph 274 e, Absatz 2, anzuwenden.
Anmerkung
ÜR: Art. VIII Abs. 6,
BGBl. Nr. 519/1995
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2017
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12038158
Alte Dokumentnummer
N2199549753J