(3)Absatz 3,Erklärt sich der betreibende Gläubiger nicht binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung, wenn er aber bei der Pfändung anwesend ist, nicht bei dieser bereit, dem Verpflichteten ein solches Ersatzstück oder den zur Ersatzbeschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung zu stellen, oder überlässt er zu dem vom Vollstreckungsorgan festgelegten Termin dem Verpflichteten nicht das Ersatzstück oder den zur Ersatzbeschaffung erforderlichen Betrag, so erlischt das Pfandrecht.