(4)Absatz 4,Eine Verwahrung der gepfändeten Sache bei Gericht darf der Verwalter nur auf Antrag des betreibenden Gläubigers vornehmen. Er kann diese wie eine Überstellung der gepfändeten Sache von einem Kostenvorschuss des betreibenden Gläubigers oder dessen Mitwirkung abhängig machen. § 260 ist anzuwenden.Eine Verwahrung der gepfändeten Sache bei Gericht darf der Verwalter nur auf Antrag des betreibenden Gläubigers vornehmen. Er kann diese wie eine Überstellung der gepfändeten Sache von einem Kostenvorschuss des betreibenden Gläubigers oder dessen Mitwirkung abhängig machen. Paragraph 260, ist anzuwenden.