Bundesrecht konsolidiert: Exekutionsordnung § 249a, tagesaktuelle Fassung

Exekutionsordnung § 249a

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 249a

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Verbindung mit Exekution auf Einkommensbezüge

Paragraph 249 a,
  1. Absatz eins,Ist eine Exekution auf eine Gehaltsforderung oder andere regelmäßig wiederkehrende Geldleistungen anhängig, so ist zur Hereinbringung derselben Forderung eine Exekution auf bewegliche Sachen erst dann zu vollziehen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Exekution nach Paragraph 295, erfolglos geblieben ist, weil der Dachverband der Sozialversicherungsträger die Anfrage des Gerichts nach Paragraph 295, nicht positiv beantwortet hat oder einen möglichen Drittschuldner bekanntgegeben hat, gegenüber dem der Gläubiger auf die Pfändung verzichtet hat, oder
    2. Ziffer 2
      der Drittschuldner in seiner Erklärung die gepfändete Forderung nicht als begründet anerkannt oder trotz Auftrags keine Erklärung abgegeben hat oder
    3. Ziffer 3
      offenkundig ist, dass die hereinzubringende Forderung nicht innerhalb eines Jahres durch die Einziehung der gepfändeten Forderung getilgt werden kann, oder
    4. Ziffer 4
      der betreibende Gläubiger den Vollzug der Exekution auf bewegliche Sachen nach Erhalt der Erklärung des Drittschuldners beantragt.
  2. Absatz 2,Ein im Rahmen eines erweiterten Exekutionspaketes bestellter Verwalter kann die Exekution auf bewegliche Sachen auch dann vollziehen, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht vorliegen.

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233808

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P249a/NOR40233808