Bundesrecht konsolidiert: Exekutionsordnung § 242, tagesaktuelle Fassung

Exekutionsordnung § 242

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 242

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Zwangsversteigerung

Paragraph 242,
  1. Absatz eins,Dem Antrag auf Bewilligung der Zwangsversteigerung sind eine Abschrift aus dem Bergbuch und die Verleihungsurkunde sowie Angaben zu allfälligen Hilfsbaukonzessionen und Revierstollenkonzessionen anzuschließen.
  2. Absatz 2,In der Bekanntmachung des Versteigerungstermins sind der Name des Bergbaus, die sich darauf beziehenden Grubenmaße (Grubenfelder) und Überscharen, die Größe des Grubenfeldes, die mineralischen Rohstoffe, die in diesem Bergbau gewonnen werden oder wurden, und die dem Bergbau zunächst gelegene Eisenbahn- oder Schifffahrtsstation anzugeben.

Schlagworte

Eisenbahnstation

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233753

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P242/NOR40233753