Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 633
Inkrafttretensdatum
18.07.2024
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ZPO
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Besonderheiten der Entscheidung
§ 633.Paragraph 633,
Wenn das Gericht in einem Urteil oder in einem Beschluss der beklagten Partei die Verpflichtung zu einer Leistung auferlegt, so hat es zugleich auszusprechen, dass schuldbefreiend nur an die Qualifizierte Einrichtung geleistet werden kann, wenn und soweit diese das bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz beantragt hat.
Im RIS seit
18.07.2024
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR40263872