Bundesrecht konsolidiert: Zivilprozessordnung § 633, tagesaktuelle Fassung

Zivilprozessordnung § 633

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 633

Inkrafttretensdatum

18.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Besonderheiten der Entscheidung

Paragraph 633,

Wenn das Gericht in einem Urteil oder in einem Beschluss der beklagten Partei die Verpflichtung zu einer Leistung auferlegt, so hat es zugleich auszusprechen, dass schuldbefreiend nur an die Qualifizierte Einrichtung geleistet werden kann, wenn und soweit diese das bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz beantragt hat.

Im RIS seit

18.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40263872

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P633/NOR40263872