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Bundesrecht konsolidiert: Zivilprozessordnung § 631, tagesaktuelle Fassung
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D)
Zivilprozessordnung § 631
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 630 am 22.10.2026
§ 632 am 22.10.2026
Alle Fassungen
§ 631 heute
§ 631 gültig ab 18.07.2024
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2024
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 113/1895
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 85/2024
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 631
Inkrafttretensdatum
18.07.2024
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ZPO
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Besondere Bestimmungen über den Vergleich
§ 631.
Paragraph 631,
(1)
Absatz eins,
Ein Vergleich zwischen der Qualifizierten Einrichtung und der beklagten Partei muss zu seiner Wirksamkeit vom Gericht bestätigt werden.
(2)
Absatz 2,
Das Gericht darf einen Vergleich nur dann bestätigen, wenn der Vergleich nicht im Widerspruch zu zwingenden Bestimmungen des nationalen Rechts steht und keine Bestimmungen enthält, die nicht vollstreckbar sind.
(3)
Absatz 3,
Ein gerichtlich bestätigter Vergleich bindet auch die beigetretenen Verbraucher.
(4)
Absatz 4,
Die durch einen Vergleich erwirkte Abhilfe erfolgt unbeschadet etwaiger weiterer den Verbrauchern gemäß dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht zustehender Abhilfe, die nicht Gegenstand dieses Vergleichs war.
Im RIS seit
18.07.2024
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR40263870
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P631/NOR40263870