Zweiter Titel
Verbandsklage auf Abhilfe
Anwendungsbereich
§ 623.Paragraph 623,
Die Bestimmungen dieses Titels sind anzuwenden, wenn eine Qualifizierte Einrichtung eine Verbandsklage auf Abhilfe gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 lit b und Z 2 QEG gegen einen Unternehmer erhebt. Die Bestimmungen dieses Titels sind anzuwenden, wenn eine Qualifizierte Einrichtung eine Verbandsklage auf Abhilfe gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, QEG gegen einen Unternehmer erhebt.