Bundesrecht konsolidiert: Zivilprozessordnung § 604, tagesaktuelle Fassung

Zivilprozessordnung § 604

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 604

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Entscheidung durch ein Schiedsrichterkollegium

Paragraph 604,

Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so gilt Folgendes:

  1. Ziffer eins
    In Schiedsverfahren mit mehr als einem Schiedsrichter ist jede Entscheidung des Schiedsgerichts mit Stimmenmehrheit aller Mitglieder zu treffen. In Verfahrensfragen kann der Vorsitzende allein entscheiden, wenn die Parteien oder alle Mitglieder des Schiedsgerichts ihn dazu ermächtigt haben.
  2. Ziffer 2
    Nehmen ein oder mehrere Schiedsrichter an einer Abstimmung ohne rechtfertigenden Grund nicht teil, so können die anderen Schiedsrichter ohne sie entscheiden. Auch in diesem Fall ist die erforderliche Stimmenmehrheit von der Gesamtzahl aller teilnehmenden und nicht teilnehmenden Schiedsrichter zu berechnen. Bei einer Abstimmung über einen Schiedsspruch ist die Absicht, so vorzugehen, den Parteien vorher mitzuteilen. Bei anderen Entscheidungen sind die Parteien von der Nichtteilnahme an der Abstimmung nachträglich in Kenntnis zu setzen.

Anmerkung

ÜR: Art. VII Abs. 2 und 3, BGBl. I Nr. 7/2006

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40072290

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P604/NOR40072290