Gerichtsstand für Besitzstörungsstreitigkeiten,
§. 92.Paragraph 92,
Besitzstörungsklagen (§. 49, Z 4 (Anm.: richtig: § 49 Abs. 2 Z 4)) können, sofern sie nicht eine unbewegliche Sache betreffen, bei dem Gerichte angebracht werden, in dessen Sprengel die Störung erfolgte.Besitzstörungsklagen (Paragraph 49,, Ziffer 4, Anmerkung, richtig: Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 4,)) können, sofern sie nicht eine unbewegliche Sache betreffen, bei dem Gerichte angebracht werden, in dessen Sprengel die Störung erfolgte.