Bundesrecht konsolidiert: Exekutionsfähigkeit von Vergleichen von Vertrauensmännern der Gemeinde § 8, tagesaktuelle Fassung

Exekutionsfähigkeit von Vergleichen von Vertrauensmännern der Gemeinde § 8

Kurztitel

Exekutionsfähigkeit von Vergleichen von Vertrauensmännern der Gemeinde

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 150/1869 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 59/1907

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

06.06.1907

Außerkrafttretensdatum

Index

23/05 Sonstiges Exekutionsrecht

Text

Paragraph 8,

Die vor dem Vermittlungsamte der Gemeinde in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen abgeschlossenen Vergleiche haben die Kraft gerichtlicher Vergleiche und es sind die den Bestimmungen des Paragraph 7, entsprechenden Amtsurkunden über solche Vergleiche den amtlichen Ausfertigungen gerichtlicher Vergleiche gleichzuachten.

Auf Grund von Vergleichen, durch welche eine Katastralparzelle geteilt wird (Paragraph eins,, Litera b,), kann diese Teilung im Grundbuche nur dann durchgeführt werden, wenn die Beschreibung oder geometrische Darstellung der Teilung in der Amtsurkunde oder in einem ihr beigefügten Situationsplane den bestehenden Vorschriften entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

10001675

Dokumentnummer

NOR12019831

Alte Dokumentnummer

N2186912834R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1869/150/P8/NOR12019831