Bundesrecht konsolidiert: Nationalrats-Wahlordnung 1992 § 127, tagesaktuelle Fassung

Nationalrats-Wahlordnung 1992 § 127

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 471/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 127

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Änderungen bei den Gebieten der Stimmbezirke

Paragraph 127,

Wird zwischen dem Stichtag und dem Wahltag eine Änderung bei den Gebieten der Stimmbezirke wirksam, so gilt:

  1. Ziffer eins
    Die Wahlkarte (Anlage 3, Rückseite, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 3,) hat die Anschrift der nach der Gebietsänderung zuständigen Bezirkswahlbehörde aufzuweisen.
  2. Ziffer 2
    Das Erfassen von Wahlkarten (Paragraph 60, Absatz 4,), die die Anschrift einer hierfür nach einer Gebietsänderung zuständigen Bezirkswahlbehörde aufweisen, hat bis zum Wirksamwerden der Gebietsänderung jene Bezirkswahlbehörde wahrzunehmen, deren Amtssitz sich am Ort der Bezirkswahlbehörde befindet, die nach Wirksamwerden der Gebietsänderung für das Erfassen zuständig ist. Befindet sich am Ort der Anschrift der nach der Gebietsänderung zuständigen Bezirkswahlbehörde vor dem Wirksamwerden der Gebietsänderung kein Amtssitz einer Bezirkswahlbehörde, so sind die mit einer solchen Anschrift versehenen Wahlkarten zur Erfassung an die nächstgelegene Bezirkswahlbehörde des Landeswahlkreises weiterzuleiten.
  3. Ziffer 3
    Zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gebietsänderung haben Bezirkswahlbehörden, die gemäß Ziffer 2, Wahlkarten erfasst haben, diese samt den getätigten Aufzeichnungen an die nach Wirksamwerden der Gebietsänderung zuständige Bezirkswahlbehörde zu übergeben.
  4. Ziffer 4
    Nach dem Wirksamwerden einer Gebietsänderung erfassen die neu gebildeten Bezirkswahlbehörden die danach einlangenden Wahlkarten (Paragraph 60, Absatz 4,) und werten diese sowie die von Bezirkswahlbehörden gemäß Ziffer 3, weitergeleiteten Wahlkarten unter Beachtung des Paragraph 90, aus.
Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,)

Im RIS seit

27.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR40250871

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/471/P127/NOR40250871