Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Justiz,
undund
dasdas Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
sind im Sinne des Art. VIII der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über Vorhaben, deren Verwirklichung für die Vertragsparteien von besonderem Interesse ist, BGBl. Nr. 156/1989, übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG nachstehendesind im Sinne des Artikel römisch acht, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über Vorhaben, deren Verwirklichung für die Vertragsparteien von besonderem Interesse ist, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1989,, übereingekommen, gemäß Artikel 15 a, B-VG nachstehende
Vereinbarung
zwecks Herbeiführung einer den Anforderungen der rechtsschutzsuchenden Bevölkerung an eine funktionierende und zweckmäßig eingerichtete Justiz Rechnung tragenden Gerichtsorganisation bezüglich der in Niederösterreich gelegenen Bezirksgerichte zu schließen: