Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 92
Inkrafttretensdatum
01.03.1993
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ASGG
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
VIERTES HAUPTSTÜCK
Ergänzende Bestimmungen
Rechtsbelehrungen, Amtsbestätigungen, Vereinbarungen
§ 92.Paragraph 92,
(1)Absatz eins,In erster Instanz sind die Landesgerichte als Arbeits- und Sozialgerichte beziehungsweise das Arbeits- und Sozialgericht Wien (§§ 2 und 3) auch dazu berufen, außerhalb von Rechtsstreitigkeiten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften vorgesehene Rechtsbelehrungen zu erteilen, Amtsbestätigungen auszustellen und Vereinbarungen zu protokollieren; jedes der genannten Gerichte ist hiefür örtlich zuständig.In erster Instanz sind die Landesgerichte als Arbeits- und Sozialgerichte beziehungsweise das Arbeits- und Sozialgericht Wien (Paragraphen 2 und 3) auch dazu berufen, außerhalb von Rechtsstreitigkeiten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften vorgesehene Rechtsbelehrungen zu erteilen, Amtsbestätigungen auszustellen und Vereinbarungen zu protokollieren; jedes der genannten Gerichte ist hiefür örtlich zuständig.
(2)Absatz 2,In Angelegenheiten nach Abs. 1 gelten die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen; deren Durchführung obliegt dem Vorsitzenden.In Angelegenheiten nach Absatz eins, gelten die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen; deren Durchführung obliegt dem Vorsitzenden.
(3)Absatz 3,In Angelegenheiten nach Abs. 1 sind die Schriften und Amtshandlungen von den Gerichts-, Justizverwaltungs- und Stempelgebühren befreit.In Angelegenheiten nach Absatz eins, sind die Schriften und Amtshandlungen von den Gerichts-, Justizverwaltungs- und Stempelgebühren befreit.
Anmerkung
S. etwa § 6 Abs. 3 Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 154/1956, sowie § 10 Abs. 6 und § 16 Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221; zum Abs. 2 s. auch § 10 Abs. 1 ASGG.
S. auch Art. XI §§ 3 und 4 d.
BGBl. Nr. 91/1993.
Schlagworte
Gerichtsgebühren, Justizverwaltungsgebühren
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Gesetzesnummer
10000813
Dokumentnummer
NOR12014415
Alte Dokumentnummer
N1199327183J