Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 55
Inkrafttretensdatum
01.01.1987
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ASGG
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
Verfahren für zusammenhängende Streitigkeiten
§ 55.Paragraph 55,
Nimmt der Kläger die Zuständigkeit nach § 8 Abs. 2 zu Recht in Anspruch, so sind die für die Rechtsstreitigkeiten nach § 50 Abs. 1 geltenden Vorschriften anzuwenden. Nimmt der Kläger die Zuständigkeit nach Paragraph 8, Absatz 2, zu Recht in Anspruch, so sind die für die Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 50, Absatz eins, geltenden Vorschriften anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Gesetzesnummer
10000813
Dokumentnummer
NOR12011315
Alte Dokumentnummer
N11985179850