Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 103
Inkrafttretensdatum
01.01.1987
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ASGG
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
Wahl (Entsendung) der fachkundigen Laienrichter und Maßnahmen der Justizverwaltung
§ 103.Paragraph 103,
Die Wahl (Entsendung) der fachkundigen Laienrichter sowie organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einrichtung der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an getroffen werden. Sie dürfen frühestens mit dem im § 98 genannten Zeitpunkt in Wirksamkeit gesetzt werden. Die Wahl (Entsendung) der fachkundigen Laienrichter sowie organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einrichtung der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an getroffen werden. Sie dürfen frühestens mit dem im Paragraph 98, genannten Zeitpunkt in Wirksamkeit gesetzt werden.
Anmerkung
S. die Einführungserlässe zum ASGG, JABl. Nr. 52/1986, sowie Nr. 1 und 2/1987.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Gesetzesnummer
10000813
Dokumentnummer
NOR12011358
Alte Dokumentnummer
N11985180290