(3)Absatz 3,Personen, die eine Ausnahme von der Registrierung nach § 4, Abs. (5), lit. a, b, c oder f, des Verbotsgesetzes 1947 in Anspruch nehmen, haben eine Meldung zu erstatten und ihre Beweisanträge zu stellen. Das gleiche gilt für Personen, die dem Personalstand der Gestapo angehört haben und im Sinne des § 2, Abs. (2), dieser Verordnung behaupten, ausschließlich zu Schreibarbeiten oder sonstigen untergeordneten Arbeiten verwendet worden zu sein.Personen, die eine Ausnahme von der Registrierung nach Paragraph 4,, Abs. (5), Litera a, b, c, oder f, des Verbotsgesetzes 1947 in Anspruch nehmen, haben eine Meldung zu erstatten und ihre Beweisanträge zu stellen. Das gleiche gilt für Personen, die dem Personalstand der Gestapo angehört haben und im Sinne des Paragraph 2,, Abs. (2), dieser Verordnung behaupten, ausschließlich zu Schreibarbeiten oder sonstigen untergeordneten Arbeiten verwendet worden zu sein.