Bundesrecht konsolidiert: Durchführung des Verbotsgesetzes 1947 § 6, tagesaktuelle Fassung

Durchführung des Verbotsgesetzes 1947 § 6

Kurztitel

Durchführung des Verbotsgesetzes 1947

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 64/1947

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

19.04.1947

Außerkrafttretensdatum

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Text

Abschnitt römisch zwei
Meldeverfahren.

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die nach dem Verbotsgesetz 1947 registrierungspflichtigen Personen haben sich bei den Meldestellen (Paragraph 5,) zwecks Eintragung in die Registrierungslisten persönlich zu melden.
  2. Absatz 2,Personen, die sich im Zweifel über ihre Registrierungspflicht befinden, sind zur Erstattung einer Meldung unter Angabe der Gründe verpflichtet.
  3. Absatz 3,Personen, die eine Ausnahme von der Registrierung nach Paragraph 4,, Abs. (5), Litera a, b, c, oder f, des Verbotsgesetzes 1947 in Anspruch nehmen, haben eine Meldung zu erstatten und ihre Beweisanträge zu stellen. Das gleiche gilt für Personen, die dem Personalstand der Gestapo angehört haben und im Sinne des Paragraph 2,, Abs. (2), dieser Verordnung behaupten, ausschließlich zu Schreibarbeiten oder sonstigen untergeordneten Arbeiten verwendet worden zu sein.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2016

Gesetzesnummer

10000213

Dokumentnummer

NOR12003584

Alte Dokumentnummer

N1194710909R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1947/64/P6/NOR12003584