Bundesrecht konsolidiert: Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Frankreich) Art. 9, tagesaktuelle Fassung

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Frankreich) Art. 9

Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Frankreich)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 44/2009

Typ

Vertrag – Frankreich

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

01.06.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

ARTIKEL 9

Verletzung des Rechts über den Schutz Klassifizierter Informationen

  1. Ziffer eins
    Im Falle des Verdachts oder des Bestehens einer Verletzung des nationalen Rechts über den Schutz Klassifizierter Informationen mit Auswirkung auf nach diesem Abkommen übermittelte Informationen werden die Sicherheitsbehörden der anderen Partei unverzüglich schriftlich informiert. Diese Information erfolgt hinreichend ausführlich, um eine vollständige Folgeneinschätzung zu ermöglichen.
  2. Ziffer 2
    Jeder Verdacht oder jedes Bestehen einer Verletzung wird unverzüglich gemäß dem nationalen Recht untersucht, wenn erforderlich mit Unterstützung der anderen Partei. Die untersuchende Partei informiert die andere Partei über das Ergebnis und die getroffenen Maßnahmen.

Im RIS seit

12.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014

Gesetzesnummer

20006358

Dokumentnummer

NOR40108077