Bundesrecht konsolidiert: Sozialbetreuungsberufe (Bund – Länder) Art. 8a, tagesaktuelle Fassung

Sozialbetreuungsberufe (Bund – Länder) Art. 8a

Kurztitel

Sozialbetreuungsberufe (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 55/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2024

Typ

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

§/Artikel/Anlage

Art. 8a

Inkrafttretensdatum

18.12.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG

Beachte

1. Die Änderungen gemäß BGBl. I Nr. 152/2024 treten gemäß Art. 8a Abs. 2 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Tirol, Vorarlberg und Wien mit 1.1.2025 in Kraft (vgl. auch BGBl. I Nr. 4/2025).
2. Die Änderungen gemäß BGBl. I Nr. 152/2024 treten gemäß Art. 8a Abs. 4 zwischen dem Bund und dem Land Steiermark mit 25.3.2025 in Kraft (vgl. BGBl. I Nr. 13/2025).

Text

Artikel 8a

Inkrafttreten und sonstige Schlussbestimmungen der Änderungsvereinbarung

  1. Absatz eins,Artikel 3, Absatz 2,, Artikel 9 a, sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Änderungsvereinbarung treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft; gleichzeitig treten die Anlagen 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2005, außer Kraft.
  2. Absatz 2,Diese Vereinbarung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft, sofern
    1. Ziffer eins
      in zumindest fünf Ländern die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen darüber vorliegen sowie
    2. Ziffer 2
      die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
  3. Absatz 3,Das Bundeskanzleramt hat den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2, mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Für Länder, die die Vereinbarung unterzeichnet haben, die aber erst nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Absatz 2, mitgeteilt haben, dass ihre verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt diese Vereinbarung einen Monat nach dieser Mitteilung in Kraft.
  5. Absatz 5,Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Im RIS seit

17.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2025

Gesetzesnummer

20004121

Dokumentnummer

NOR40267257

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/55/A8a/NOR40267257