Bundesrecht konsolidiert: Abkommen über die Errichtung des Internationalen Impfstoffinstituts Art. 8, tagesaktuelle Fassung

Abkommen über die Errichtung des Internationalen Impfstoffinstituts Art. 8

Kurztitel

Abkommen über die Errichtung des Internationalen Impfstoffinstituts

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 107/2024

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 8

Inkrafttretensdatum

01.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

89/04 Arzneimittel

Text

Artikel römisch acht

Inkrafttreten

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen und die ihm beigefügte Satzung treten unmittelbar nach Hinterlegung von drei Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden beim Generalsekretär in Kraft.
  2. Absatz 2,Für Staaten oder zwischenstaatliche Organisationen, die nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegen, tritt das Abkommen am ersten Tag des Monats nach Hinterlegung der entsprechenden Urkunde in Kraft.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Im RIS seit

02.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

20012623

Dokumentnummer

NOR40262785

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2024/107/A8/NOR40262785