Bundesrecht konsolidiert: Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Georgien) Art. 8, tagesaktuelle Fassung

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Georgien) Art. 8

Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Georgien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 147/2011

Typ

Vertrag – Georgien

§/Artikel/Anlage

Art. 8

Inkrafttretensdatum

01.11.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

ARTIKEL 8

VERVIELFÄLTIGUNG UND ÜBERSETZUNG

(1) Die Vervielfältigung und Übersetzung Klassifizierter Informationen kann vom Herausgeber eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(3) Klassifizierte Informationen werden nur von Personen vervielfältigt oder übersetzt, die zum Zugang zu Klassifizierten Informationen der jeweiligen Klassifizierungsstufe ermächtigt sind.

(4) Kopien und Übersetzungen sind wie Originale zu schützen.

Im RIS seit

30.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

20007467

Dokumentnummer

NOR40132009