schließt er einen Dienstvertrag mit einem Dienstgeber ab, der eine Niederlassung in dem Gebiet dieses anderen Vertragsstaates hat, unterliegt er aber der Weisung des Dienstgebers mit einer Niederlassung in dem Gebiet des ersten Vertragsstaates, so gelten für den Dienstnehmer hinsichtlich dieser Arbeit, sofern die Dauer einer solchen Entsendung voraussichtlich fünf Jahre nicht überschreitet,
nur die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, in Bezug auf das im Artikel 2 Absatz 1 (a) bezeichnete österreichische System und das im Artikel 2 Absatz 2 (a) bezeichnete japanische System, wie wenn dieser Dienstnehmer weiterhin im Gebiet des ersten Vertragsstaates beschäftigt wäre,
nur die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, in Bezug auf das im Artikel 2 Absatz 1 (d) bezeichnete österreichische System und das im Artikel 2 Absatz 2 (c) bezeichnete japanische System, wie wenn dieser Dienstnehmer weiterhin im Gebiet des ersten Vertragsstaates beschäftigt wäre,
die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten, in Bezug auf die im Artikel 2 Absatz 1 (b) und (c) bezeichneten österreichischen Systeme und in Bezug auf die im Artikel 2 Absatz 2 (b) bezeichneten japanischen Systeme.