Bundesrecht konsolidiert: Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Moldau) Art. 7, tagesaktuelle Fassung

Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Moldau) Art. 7

Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Moldau)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 99/2011

Typ

Vertrag – Moldau

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

01.02.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 7

Besondere Formen der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der illegalen Migration

Im Bereich der Zusammenarbeit nach Artikel 1 Absatz 2 Ziffer 3 übermitteln die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts insbesondere Informationen über Methoden und Wege der organisierten illegalen Migration und Informationen, welche die Kontrolle der Echtheit von Reisedokumenten und Visa ermöglichen.

Im RIS seit

30.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2015

Gesetzesnummer

20007333

Dokumentnummer

NOR40129526