Bundesrecht konsolidiert: Bundesfinanzgesetz 2019 Art. 6, tagesaktuelle Fassung

Bundesfinanzgesetz 2019 Art. 6

Kurztitel

Bundesfinanzgesetz 2019

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 19/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BFG 2019

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2019 bis 31. Dezember 2019 (vgl. Art. XVI).

Text

Überschreitung finanzierungswirksamer Mittelverwendungen mit Bedeckung, durch Kreditoperationen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt

Artikel römisch sechs. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2019 die Zustimmung zur Überschreitung zu geben

  1. Ziffer eins
    gemäß Paragraph 54, Absatz 6, BHG 2013 bei variablen Mittelverwendungsobergrenzen einer Untergliederung, die aufgrund der Anwendung der Parameter gemäß Paragraph 12, Absatz 4, BHG 2013 den im Bundesvoranschlag vorgesehenen Betrag übersteigen, wenn zuvor alle Rücklagen des jeweiligen variablen Bereiches, der überschritten werden soll, entnommen wurden und die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  2. Ziffer 2
    gemäß Paragraph 56, Absatz 2, BHG 2013 bei finanzierungswirksamen Mittelverwendungsobergrenzen eines Globalbudgets in jener Höhe, in der bis zum Ende des Finanzjahres 2018 Rücklagen gebildet wurden, wenn
    1. Litera a
      dies – nach vorheriger Ausschöpfung aller gesetzlich zulässigen Umschichtungen und Bedeckungen innerhalb der betroffenen Untergliederung – zur Erfüllung von fälligen Zahlungsverpflichtungen (Artikel 51b Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, BHG 2013) unbedingt erforderlich ist und
    2. Litera b
      unter gleichzeitiger Reduzierung der dem jeweiligen Detail- oder Globalbudget zuzuordnenden Rücklage die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  3. Ziffer 3
    gemäß Paragraph 54, Absatz 8, BHG 2013 bei fixen Mittelverwendungsobergrenzen einer Untergliederung jeweils bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Auszahlungsobergrenze einer Rubrik und der ihr zugehörigen Untergliederungen, wenn die Auszahlungsobergrenzen der jeweiligen Rubrik im Bundesfinanzrahmengesetz nicht überschritten werden und die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  4. Ziffer 4
    bei allen Budgetpositionen der Voranschlagsstelle 01.01.01 für Auszahlungen im Zusammenhang mit Repräsentationskosten bis zu insgesamt 1 Million Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist.

Schlagworte

Detailbudget

Im RIS seit

16.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2019

Gesetzesnummer

20010198

Dokumentnummer

NOR40201925

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2018/19/A6/NOR40201925