Bundesrecht konsolidiert: Zusammenarbeit beim Bau und Betrieb der Erdgas-Pipeline auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich Art. 6, tagesaktuelle Fassung

Zusammenarbeit beim Bau und Betrieb der Erdgas-Pipeline auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich Art. 6

Kurztitel

Zusammenarbeit beim Bau und Betrieb der Erdgas-Pipeline auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 39/2011

Typ

Vertrag – Russische F

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

01.03.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

59/06 Energie

Text

Artikel 6

Die Vertragsparteien betrauen die entsprechenden staatlichen Behörden mit der Aufgabe, im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung dafür zu sorgen, dass bei der grenzüberschreitenden Verbringung der zur Durchführung der Maßnahmen für die Projektverwirklichung erforderlichen Fachleute, Materialien, Bau- und Montagegeräte und weiteres notwendiges Arbeitsgerät über die Staatsgrenzen der Parteien die einfachsten oder schnellsten Verfahren zur Anwendung kommen.

Im RIS seit

23.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2011

Gesetzesnummer

20007209

Dokumentnummer

NOR40127709