Bundesrecht konsolidiert: Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Bulgarien) Art. 6, tagesaktuelle Fassung

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Bulgarien) Art. 6

Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Bulgarien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 159/2008

Typ

Vertrag – Bulgarien

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

01.12.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

ARTIKEL 6

KLASSIFIZIERTE VERTRÄGE

(1) Ein klassifizierter Vertrag hat Bestimmungen über die Sicherheitserfordernisse und die Klassifizierung jeder seiner Aspekte oder Bestandteile gemäß dem anwendbaren innerstaatlichen Recht zu enthalten.

(2) Im Zusammenhang mit klassifizierten Verträgen anerkennen die Parteien gegenseitig die Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen.

(3) Im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder dem Abschluss klassifizierter Verträge teilen die zuständigen Behörden oder Stellen einander auf Anfrage mit, ob eine gültige Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Unternehmen ausgestellt oder ein entsprechendes Verfahren eingeleitet wurde.

(4) Die zuständigen Behörden oder Stellen teilen einander unverzüglich jegliche Änderung von unter diesen Artikel fallenden Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen schriftlich mit, insbesondere deren Widerruf oder eine Änderung der Klassifizierungsstufe.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014

Gesetzesnummer

20006068

Dokumentnummer

NOR40102376