Bundesrecht konsolidiert: Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada Art. 6, tagesaktuelle Fassung

Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada Art. 6

Kurztitel

Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 85/2005

Typ

Vertrag – Kanada

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

18.05.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Multinationale Gemeinschaftsproduktionen

ARTIKEL 6

1. Die zuständigen Behörden der beiden Länder begrüßen auch Gemeinschaftsproduktionen, die von Herstellern aus Kanada, der Republik Österreich sowie anderen Ländern, mit denen Kanada oder die Republik Österreich über ein offizielles Gemeinschaftsproduktionsabkommen in Verbindung stehen, durchgeführt werden.

2. Der Minderheitsanteil an einer Gemeinschaftsproduktion mit mehreren Partner darf nicht weniger als zwanzig Prozent (20%) des Gesamtbudgets betragen.

3. Jeder Koproduzent in einer solchen Gemeinschaftsproduktion ist verpflichtet, einen tatsächlichen technischen und künstlerischen Beitrag zu leisten.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2017

Gesetzesnummer

20004168

Dokumentnummer

NOR40065705