Artikel 6
Gegenseitige Anerkennung
Die Länder werden von einer Prüfung gemäß Art. 4 Abs. 2 absehen, wenn bereits in einem Land das Vorliegen dieser Voraussetzungen festgestellt wurde.Die Länder werden von einer Prüfung gemäß Artikel 4, Absatz 2, absehen, wenn bereits in einem Land das Vorliegen dieser Voraussetzungen festgestellt wurde.