Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 6
Inkrafttretensdatum
28.06.2004
Außerkrafttretensdatum
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 6 – Angaben zur Art der Güter
Falls notwendig, kann vom Absender verlangt werden, zur Einhaltung der Vorschriften der Zoll-, der Polizei- oder anderer Behörden eine Urkunde mit Angaben zur Art der Güter auszuhändigen. Diese Bestimmung begründet für den Luftfrachtführer keine Verpflichtung, Verbindlichkeit oder Haftung.
Schlagworte
Zollbehörde, Polizeibehörde
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2019
Gesetzesnummer
20003695
Dokumentnummer
NOR40057242