Bundesrecht konsolidiert: Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Slowenien) Art. 6, tagesaktuelle Fassung

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Slowenien) Art. 6

Kurztitel

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Slowenien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 87/1998

Typ

Vertrag – Slowenien

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

01.07.1998

Außerkrafttretensdatum

Index

49/12 Zivilschutz

Text

Artikel 6

Grenzübertritt und Aufenthalt

  1. Absatz eins,Die Angehörigen einer Hilfsmannschaft oder einzelne Helfer sind für die Dauer der Hilfeleistung vom Paßzwang und dem Erfordernis einer Aufenthaltsbewilligung oder eines Sichtvermerkes befreit. Sie haben lediglich einen ihre Identität bezeugenden Ausweis mitzuführen.
  2. Absatz 2,Bei besonderer Dringlichkeit kann die Grenze auch außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen ohne Beachtung der sonst hiefür geltenden Vorschriften überschritten werden. In diesem Fall ist ein für die Grenzüberwachung zuständiges Organ unverzüglich davon zu unterrichten.
  3. Absatz 3,Sofern dies zur üblichen Ausrüstung zählt, sind die Hilfsmannschaften oder einzelne Helfer dazu berechtigt, auf dem Gebiet des Einsatzstaates Uniform zu tragen. Schußwaffen und Munition dürfen auf das Gebiet des Einsatzstaates nicht mitgeführt werden.
  4. Absatz 4,Die Erleichterungen beim Grenzübertritt nach den Absätzen 1 und 2 gelten grundsätzlich auch für Personen, die bei einer Katastrophe oder einem schweren Unglücksfall evakuiert werden müssen.

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2016

Gesetzesnummer

10011108

Dokumentnummer

NOR12142051

Alte Dokumentnummer

N8199812028U