Bundesrecht konsolidiert: Zulassung von Arbeitnehmern, die sich beruflich und sprachlich fortbilden wollen (Frankreich) Art. 6, tagesaktuelle Fassung

Zulassung von Arbeitnehmern, die sich beruflich und sprachlich fortbilden wollen (Frankreich) Art. 6

Kurztitel

Zulassung von Arbeitnehmern, die sich beruflich und sprachlich fortbilden wollen (Frankreich)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 259/1930

Typ

Vertrag – Frankreich

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

14.08.1930

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel römisch sechs. Personen, die von den Bestimmungen dieser Vereinbarung Gebrauch machen wollen, haben darum bei jener Behörde ihres Staates anzusuchen, die mit der Sammlung der Gesuche der Angehörigen ihrer Berufskategorie betraut ist. In diesem Gesuch müssen sie alle nötigen Angaben machen und insbesondere das Industrie-, Handels- oder Gewerbeunternehmen angeben, in dem sie beschäftigt werden wollen. Der genannten Behörde obliegt es, unter Berücksichtigung des jährlichen Kontingentes, auf das sie Anspruch hat, und der etwa von ihr selbst vorgenommenen Aufteilung des Kontingentes auf die einzelnen Berufe zu prüfen, ob das Gesuch an die korrespondierende Behörde des anderen Staates weiterzuleiten ist, und es zutreffendenfalls derselben zu übermitteln.

Die zuständigen Stellen beider Staaten werden alles tun, um die Erledigung der Gesuche in möglichst kurzer Zeit sicherzustellen.

Schlagworte

Industrieunternehmen, Handelsunternehmen


Zuletzt aktualisiert am

02.06.2016

Gesetzesnummer

10008089

Dokumentnummer

NOR12092653

Alte Dokumentnummer

N6193010334I

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/259/A6/NOR12092653