Bundesrecht konsolidiert: Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO) Art. 57, tagesaktuelle Fassung

Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO) Art. 57

Kurztitel

Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 99/1998

Typ

Vertrag – UNO

§/Artikel/Anlage

Art. 57

Inkrafttretensdatum

01.06.1998

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Abschnitt 57

Dieses Abkommen tritt außer Kraft:

  1. Litera i
    wenn darüber zwischen der Regierung und den Vereinten Nationen Einvernehmen herrscht; und
  2. Sub-Litera, i, i
    wenn der Amtssitz der Vereinten Nationen aus dem Gebiet der Republik Österreich verlegt wird; hiebei sind jene Bestimmungen des Abkommens ausgenommen, die im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Beendigung der Tätigkeit der Vereinten Nationen an ihrem Amtssitz in der Republik Österreich und mit der Verfügung über ihr dort befindliches Eigentum gegebenenfalls Anwendung finden.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Gesetzesnummer

10001529

Dokumentnummer

NOR12016746

Alte Dokumentnummer

N1199812258U