Bundesrecht konsolidiert: II. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz (Anlage) Art. 52, tagesaktuelle Fassung

II. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz (Anlage) Art. 52

Kurztitel

II. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz (Anlage)

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 174/1913

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 52

Inkrafttretensdatum

04.09.1900

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 52.

Naturalleistungen und Dienstleistungen können von Gemeinden oder Einwohnern nur für die Bedürfnisse der Besetzungsarmee gefordert werden. Sie müssen im Verhältnisse zu den Hilfsquellen des Landes stehen und solcher Art sein, daß sie nicht für die Bevölkerung die Verpflichtung enthalten, an Kriegsunternehmungen gegen ihr Vaterland teilzunehmen.

Derartige Natural- und Dienstleistungen können nur mit Ermächtigung des Befehlshabers der besetzten Örtlichkeit gefordert werden.

Die Naturalleistungen sind soviel wie möglich bar zu bezahlen. Andernfalls sind dafür Empfangsbestätigungen auszustellen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2012

Gesetzesnummer

10000027

Dokumentnummer

NOR12000572

Alte Dokumentnummer

N1191311379R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1913/174/A52/NOR12000572