Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik
Typ
Vertrag – Russische F
§/Artikel/Anlage
Art. 5
Inkrafttretensdatum
19.05.2011
Außerkrafttretensdatum
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 5. Beratungen
Bei Ermittlungen gegen Aktivitäten von Unternehmen, die negative Auswirkungen auf den Wettbewerb in den Hoheitsgebieten der Staaten der Parteien haben oder haben könnten, ist jede Partei berechtigt, die andere Partei um Beratungen über jeden Umstand der Ermittlungen zu ersuchen.
Die Partei, die Interesse an Beratungen zeigt, übermittelt der anderen Partei das Ersuchen zu Beratungen in Schriftform, welches alle notwendigen Unterlagen sowie eine Begründung und die Bedingungen für die Beratungen enthält.
Die Beratungen finden sollen nicht später als drei Monate nach Zustellung des Ersuchens statt außer die Parteien vereinbaren anderes.
Im RIS seit
24.06.2011
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2011
Gesetzesnummer
20007326
Dokumentnummer
NOR40129288