Bundesrecht konsolidiert: Abkommen über Außenwirtschaftsbeziehungen (Mongolei) Art. 5, tagesaktuelle Fassung

Abkommen über Außenwirtschaftsbeziehungen (Mongolei) Art. 5

Kurztitel

Abkommen über Außenwirtschaftsbeziehungen (Mongolei)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1995

Typ

Vertrag – Mongolei

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

01.09.1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 5

Die Vertragsparteien stimmen überein, daß der Tourismus zur Vertiefung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen wesentlich beitragen kann.

  1. Absatz eins,Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften und auf Grundlage der Empfehlungen der Konferenz der Vereinten Nationen über den Fremdenverkehr und die internationalen Reisen, Rom 1963, und der „Tourismus-Charta und Touristencode“, Sofia 1985, werden beide Vertragsparteien den Tourismus fördern.
  2. Absatz 2,Die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit bei Tourismusprojekten sowie beim Ausbau der entsprechenden Infrastruktur soll nach den Grundsätzen des Umweltschutzes und des qualitativen Tourismus erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2015

Gesetzesnummer

10007736

Dokumentnummer

NOR12086728

Alte Dokumentnummer

N5199550100J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/566/A5/NOR12086728