Bundesrecht konsolidiert: Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Wechselrecht Art. 5, tagesaktuelle Fassung

Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Wechselrecht Art. 5

Kurztitel

Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Wechselrecht

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 289/1932

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1934

Außerkrafttretensdatum

Index

29/04 Internationales Wechsel- und Scheckrecht

Text

Artikel 5.

Dieses Abkommen tritt erst in Kraft, wenn es für sieben Mitglieder des Völkerbunds oder Nichtmitgliedstaaten ratifiziert oder für sie der Beitritt erklärt worden ist; unter den Völkerbundsmitgliedern müssen drei ständig im Völkerbundsrat vertreten sein.

Das Abkommen tritt am neunzigsten Tage nach dem Tage in Kraft, an dem der Generalsekretär des Völkerbunds die siebente nach dem ersten Absatz dieses Artikels maßgebende Ratifikationsurkunde oder Beitrittserklärung erhalten hat.

Der Generalsekretär des Völkerbunds wird, wenn er die in Artikel 3 und 4 vorgesehenen Mitteilungen macht, ausdrücklich darauf hinweisen, daß die im ersten Absatz bezeichneten Ratifikationsurkunden oder Beitrittserklärungen vorliegen.

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2023

Gesetzesnummer

10001810

Dokumentnummer

NOR12024164

Alte Dokumentnummer

N2193228554S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1932/289/A5/NOR12024164