Bundesrecht konsolidiert: II. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz Art. 5, tagesaktuelle Fassung

II. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz Art. 5

Kurztitel

II. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 174/1913

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

04.09.1900

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 5.

Sollte einer der hohen vertragschließenden Teile dieses Übereinkommen kündigen, so würde diese Kündigung ihre Wirkung erst ein Jahr nach der Anzeige ausüben, welche schriftlich an die niederländische Regierung zu richten und von dieser unverzüglich allen übrigen vertragschließenden Mächten mitzuteilen ist.

Diese Kündigung soll nur in Ansehung der Macht, die sie erklärt hat, wirksam sein.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Übereinkommens unterzeichnet und ihm ihre Siegel beigedrückt.

Geschehen im Haag am neunzehnten Juli achtzehnhundertneunundneunzig in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv der Regierung der Niederlande hinterlegt bleiben soll und wovon beglaubtigte Abschriften den vertragschließenden Mächten auf diplomatischem Wege übergeben werden sollen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2012

Gesetzesnummer

10000026

Dokumentnummer

NOR12000520

Alte Dokumentnummer

N1191311326R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1913/174/A5/NOR12000520