(4)Absatz 4,Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Bestehen Zweifel, so werden sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren bemühen, in gegenseitigem Einvernehmen den Staat zu bestimmen, in dem die tatsächliche Geschäftsleitung der Person ausgeübt wird. Ohne ein solches Einvernehmen hat die Person keinen Anspruch auf die Vergünstigungen dieses Abkommens, ausgenommen Vergünstigungen nach Artikel 21 (Vermeidung der Doppelbesteuerung), Artikel 22 (Gleichbehandlung) und Artikel 23 (Verständigungsverfahren).