Bundesrecht konsolidiert: Europäisches Übereinkommen über die Internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Art. 4, tagesaktuelle Fassung

Europäisches Übereinkommen über die Internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Art. 4

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 67/2008

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

29.02.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

KAPITEL römisch zwei
BESTIMMUNGEN TECHNISCHER ART

Artikel 4

Beförderungsverbote, Beförderungsbedingungen, Kontrollen

  1. Ziffer eins
    Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 7 und 8 dürfen gefährliche Güter, deren Beförderung nach der beigefügten Verordnung ausgeschlossen ist, nicht Gegenstand einer internationalen Beförderung sein.
  2. Ziffer 2
    Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 6 ist die internationale Beförderung der übrigen gefährlichen Güter gestattet, wenn die Bedingungen der beigefügten Verordnung erfüllt sind.
  3. Ziffer 3
    Die Einhaltung der Beförderungsverbote und Bedingungen nach Absatz 1 und 2 ist von den Vertragsparteien gemäß den Bestimmungen der beigefügten Verordnung zu überprüfen.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2015

Gesetzesnummer

20005858

Dokumentnummer

NOR40099194