Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die Internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN)
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 4
Inkrafttretensdatum
29.02.2008
Außerkrafttretensdatum
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
KAPITEL IIKAPITEL römisch zwei
BESTIMMUNGEN TECHNISCHER ART
Artikel 4
Beförderungsverbote, Beförderungsbedingungen, Kontrollen
Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 7 und 8 dürfen gefährliche Güter, deren Beförderung nach der beigefügten Verordnung ausgeschlossen ist, nicht Gegenstand einer internationalen Beförderung sein.
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 6 ist die internationale Beförderung der übrigen gefährlichen Güter gestattet, wenn die Bedingungen der beigefügten Verordnung erfüllt sind.
Die Einhaltung der Beförderungsverbote und Bedingungen nach Absatz 1 und 2 ist von den Vertragsparteien gemäß den Bestimmungen der beigefügten Verordnung zu überprüfen.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2015
Gesetzesnummer
20005858
Dokumentnummer
NOR40099194