Bundesrecht konsolidiert: Gemeindevermittlungsämter Art. 4, tagesaktuelle Fassung

Gemeindevermittlungsämter Art. 4

Kurztitel

Gemeindevermittlungsämter

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 59/1907

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

05.06.1907

Außerkrafttretensdatum

Index

23/05 Sonstiges Exekutionsrecht

Text

Artikel römisch vier.

Gemeinden, die in ihrem Gebiete mehrere Vermittlungsämter bestellen, können jedem dieser Ämter einen besonderen Teil des Gemeindegebietes als Sprengel zuweisen, für den es ausschließlich zuständig ist, oder jedes einzelne Vermittlungsamt für den gesamten Umfang des Gemeindegebietes zuständig erklären.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2012

Gesetzesnummer

10001724

Dokumentnummer

NOR40027095

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1907/59/A4/NOR40027095