Bundesrecht konsolidiert: Heimschaffung der Kriegsgefangenen und Zivilinternierten (UdSSR) Art. 4, tagesaktuelle Fassung

Heimschaffung der Kriegsgefangenen und Zivilinternierten (UdSSR) Art. 4

Kurztitel

Heimschaffung der Kriegsgefangenen und Zivilinternierten (UdSSR)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 148/1922

Typ

Vertrag – UdSSR

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

14.02.1922

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 4.

Begriff Kriegsgefangener und Zivilinternierter.

Kriegsgefangene im Sinne des Kopenhagener und des gegenwärtigen Abkommens sind Angehörige der ehemaligen russischen, beziehungsweise österreichisch-ungarischen Armee, einschließlich der Mitglieder der früheren humanitären Missionen, die sich seit ihrer Gefangennahme ununterbrochen auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles aufhalten und von den Behörden an ihrer Rückkehr behindert, beziehungsweise in ihrer Freiheit beschränkt waren.

Zivilinternierte im Sinne des Kopenhagener und des gegenwärtigen Abkommens sind diejenigen Staatsangehörigen der vertragschließenden Teile, die sich seit ihrer Internierung ununterbrochen auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles aufhalten und von dessen Behörden an ihrer Rückkehr behindert, beziehungsweise in ihrer Freiheit beschränkt waren.

In zweifelhaften Fällen wird eine Entscheidung zwischen der beteiligten Vertretung und der Regierung des Aufenthaltsstaates getroffen.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2014

Gesetzesnummer

10000066

Dokumentnummer

NOR12001521

Alte Dokumentnummer

N1192215716S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1922/148/A4/NOR12001521