Bundesrecht konsolidiert: Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr Art. 31, tagesaktuelle Fassung

Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr Art. 31

Kurztitel

Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 131/2004

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 31

Inkrafttretensdatum

28.06.2004

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 31 – Fristgerechte Schadensanzeige

  1. Absatz eins,Nimmt der Empfänger aufgegebenes Reisegepäck oder Güter vorbehaltlos an, so begründet dies die widerlegbare Vermutung, dass sie unbeschädigt und entsprechend dem Beförderungsschein oder den anderen Aufzeichnungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 und Artikels 4 Absatz 2 abgeliefert worden sind.
  2. Absatz 2,Im Fall einer Beschädigung muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten. Im Fall einer Verspätung muss die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen.
  3. Absatz 3,Jede Beanstandung muss schriftlich erklärt und innerhalb der dafür vorgesehenen Frist übergeben oder abgesandt werden.
  4. Absatz 4,Wird die Anzeigefrist versäumt, so ist jede Klage gegen den Luftfrachtführer ausgeschlossen, es sei denn, dass dieser arglistig gehandelt hat.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2019

Gesetzesnummer

20003695

Dokumentnummer

NOR40057267