(4)Absatz 4,Die Auslegung dieses Abkommens hat im Geiste seines obersten Zieles zu erfolgen, das darin besteht, die OPEC in die Lage zu versetzen, an ihrem Amtssitz in der Republik Österreich die ihr gestellten Aufgaben voll und ganz zu erfüllen und ihrer Zweckbestimmung nachzukommen.
ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen Vertreter der Republik Österreich und der Organisation der erdölexportierenden Länder dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien in zweifacher Ausfertigung, den 18. Februar 1974, in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise maßgebend sind.